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Zuwendungen bieten privaten Unternehmen die Möglichkeit, Projekte zu realisieren und Innovationen voranzutreiben. Durch die finanzielle Unterstützung geben Sie Unternehmen Planungssicherheit. Jedoch gibt es komplexe Anforderungen aus dem Vergabe- und Zuwendungsrecht.
Es gilt zu beachten, dass private Unternehmen bei Erhalt von Zuwendungen an das Vergaberecht gebunden sein können, beispielsweise mit der Pflicht zur Ausschreibung und zur Dokumentation des Vergabeverfahrens.
Die Einhaltung der Anforderungen ist wesentlich, da Verstöße schwerwiegende Folgen haben können, wie den Widerruf des Zuwendungsbescheids und Rückforderungen.
Zuwendungsempfänger sollten frühzeitig die rechtlichen Vorgaben prüfen. Sie sollten interne Prozesse zur Einhaltung aufstellen. Bei Problemen sollten sie den Dialog mit dem Zuwendungsgeber suchen.
Deutschland wird aufgrund einer Grundgesetzänderung in den kommenden Jahren zusätzlich bis zu 500 Milliarden Euro für Infrastruktur- und Klimaschutzprojekte investieren. Die Projektumsetzung wird auch über Zuwendungen an private Unternehmen erfolgen. Die ordnungsgemäße Verwaltung dieser Mittel ist entscheidend. Dies umfasst die Einhaltung des Vergaberechts – für private Unternehmen eine ungewohnte Situation.
Grundsätzlich sind öffentliche Auftraggeber und Sektorenauftraggeber verpflichtet, das Vergaberecht bei der Vergabe öffentlicher Aufträge und Konzessionen anzuwenden.
Allerdings können auch private Zuwendungsempfänger durch Nebenbestimmungen im Zuwendungsbescheid an das Vergaberecht gebunden werden. Entscheidend hierbei sind die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest). Diese regeln die Anwendung des Vergaberechts. Darüber hinaus kann auch der Zuwendungsbescheid spezifische Anforderungen festlegen, beispielsweise, dass mindestens drei fachkundige, leistungsfähige Unternehmen zur Angebotsabgabe aufgefordert werden sollen.
Die Anforderungen ergeben sich aus den ANBest. Unterschiede bestehen zwischen den Regelungen des Bundes und der Länder. Die wichtigsten Aspekte sind:
Bei Zuwendungen mit einem Gesamtbetrag von mehr als 100.000 Euro sind für die Vergabe von Liefer- und Dienstleistungen die Verfahrensordnung für die Vergabe öffentlicher Liefer- und Dienstleistungsaufträge unterhalb der EU-Schwellenwerte („Unterschwellenvergabeordnung“ – „UVgO“) anzuwenden. Zunächst wird damit die vollständige Anwendung der UVgO festgeschrieben. Zuwendungsempfänger werden so den auch sonst üblichen vergaberechtlichen Anforderungen unterworfen. Allerdings sind einzelne Vorschriften von der Anwendung ausgenommen.
Hinsichtlich zu beschaffender Bauleistungen findet Teil A Abschnitt 1 der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen („VOB/A“) uneingeschränkt Anwendung.
Aufgrund der Verpflichtung zur Anwendung der UVgO stehen unterschiedliche Vergabearten zur Verfügung. Danach erfolgt die Vergabe öffentlicher Aufträge im Wege einer Öffentlichen Ausschreibung, durch eine Beschränkte Ausschreibung mit oder ohne Teilnahmewettbewerb und durch eine Verhandlungsvergabe mit oder ohne Teilnahmewettbewerb. Teilweise sind weitere Voraussetzungen notwendig, damit die Verfahrensart zur Anwendung gebracht werden kann.
Hinsichtlich der Fristen im Vergabeverfahren gelten die Anforderungen an Fristen aus der UVgO.
Danach sind angemessene Fristen festzulegen. Die Fristen für den Oberschwellenbereich können dabei als Orientierung für die Festlegung der Fristen dienen. Dem Gleichbehandlungsgrundsatz folgend sind allen Bewerbern und Bietern gleiche Fristen zu setzen.
Es gelten konkrete Anforderungen an die Dokumentation. Insbesondere muss das Vergabeverfahren von Beginn an fortlaufend in Textform nach § 126b BGB dokumentiert werden. Dies dient dazu die einzelnen Stufen des Verfahrens, die einzelnen Maßnahmen sowie die Begründung der Entscheidungen festzuhalten.
Auf das wirtschaftlichste Angebot wird der Zuschlag erteilt. Die Ermittlung des wirtschaftlichsten Angebots erfolgt aufgrund des besten Preis-Leistungs-Verhältnisses, wobei auch qualitative, umweltbezogene oder soziale Zuschlagskriterien berücksichtigt werden können.
Verstöße gegen das Vergaberecht können schwerwiegende Konsequenzen haben, insbesondere die Rückforderung der Zuwendung.
Ein Verstoß gegen vergaberechtliche Vorschriften kann den Widerruf des Zuwendungsbescheids rechtfertigen. Der Widerruf wirkt sowohl in die Zukunft als auch in die Vergangenheit. Die Behörde hat dabei ein Ermessen, das jedoch intendiert ist, d. h., es spricht regelmäßig für eine Rückforderung. Die Schwere des Verstoßes und die Verhältnismäßigkeit sind bei dem Umfang des Widerrufs und der anschließenden Rückforderung zu berücksichtigen.
Einige Bundesländer, wie Bayern, haben spezielle Richtlinien für die Rückforderung von Zuwendungen bei Vergabeverstößen erlassen. Schwere Verstöße, wie Direktaufträge ohne vergaberechtliche Grundlage, führen regelmäßig zur Rückforderung. Die Höhe der Rückforderung orientiert sich an den vermeidbaren Mehrausgaben.
Die EU-Kommission hat Leitlinien für Finanzkorrekturen bei Verstößen gegen das Vergaberecht erlassen. Diese gelten für von der EU finanzierte Projekte, bieten aber auch allgemeine Orientierung. Die Höhe der Korrektur richtet sich nach der Art und Schwere des Verstoßes.
Es gibt eine Vielzahl an Einzelfallentscheidungen unterschiedlicher Gerichte, die Vergaberechtsverstöße und ihre Rechtsfolgen unterschiedlich bewerten. Diese sind bei einer Rückforderung bzw. der Verteidigung hiergegen zu beachten.
Eine vertiefte Darstellung und insbesondere die wesentlichen Aspekte für eine erfolgreiche Projektumsetzung lesen Sie im Artikel NZBau 2025 Heft 8 Inhaltsverzeichnis - beck-online.
Verfasst von Dr. Jonathan Möller.
Die Anwendbarkeit, Anforderungen und möglichen Folgen bei Verstößen im Zuwendungsrecht können komplex und vielschichtig sein. Kontaktieren Sie uns um Ihre rechtlichen Fragen zu klären und Sie bei der Einhaltung der rechtlichen Vorgaben zu unterstützen.