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Die Rechengrößen in der Sozialversicherung und damit auch die Beitragsbemessungsgrenzen werden von der Bundesregierung jährlich an die Lohnentwicklung in Deutschland angepasst. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) hat nun einen Referentenentwurf für die Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung 2026 vorgelegt, der eine Anhebung der Beitragsbemessungsgrenzen vorsieht.
Die Bruttolöhne und -gehälter sind 2024 in Deutschland um 5,16 Prozent und damit vergleichsweise stark gestiegen. Dementsprechend stark werden also auch die Sozialversicherungsrechengrößen im nächsten Jahr steigen. Zur aktuellen wirtschaftlichen Gesamtsituation in Deutschland passt das zwar nicht. Das BMAS hat bei der Festlegung der neuen Zahlen aber kein eigenes Ermessen. Es ist gesetzlich festgeschrieben, dass die Sozialversicherungsrechengrößen an die Lohnentwicklung des vergangenen Jahres anzupassen sind. Nachdem es hierdurch bereits im letzten Jahr zu einer satten Erhöhung um 6,44 Prozent gekommen ist, gibt es nun die besagte weitere Erhöhung um 5,16 Prozent. Die frühere Unterscheidung nach Ost und West wurde bereits im letzten Jahr komplett aufgehoben.
Konkret wirken sich die Anpassungen wie folgt aus.
Die Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung steigt 2026 auf EUR 8.450 im Monat. Im Jahr 2025 belief sich die Grenze noch auf EUR 8.050 im Monat.
In der knappschaftlichen Rentenversicherung erhöht sich diese Einkommensgrenze von EUR 9.900 auf EUR 10.400 im Monat.
Das Durchschnittsentgelt in der Rentenversicherung, beträgt für 2026 vorläufig EUR 51.944 im Jahr (2025: EUR 50.493).
In der gesetzlichen Krankenversicherung erhöht sich die Beitragsbemessungsgrenze auf jährlich EUR 69.750 bzw. EUR 5.812,50 im Monat (2025: EUR 66.150 im Jahr bzw. EUR 5.512,50 im Monat).
Die Versicherungspflichtgrenze bestimmt, ab welchem Einkommen Arbeitnehmende die Möglichkeit haben, von der gesetzlichen in die private Krankenversicherung zu wechseln. 2026 soll sie EUR 77.400 im Jahr bzw. EUR 6.450 im Monat betragen (2025: EUR 73.800 im Jahr bzw. EUR 6.150 im Monat).
Ein Überblick über die maßgeblichen Grenzwerte für das Jahr 2026 kann der folgenden Tabelle entnommen werden:
|
Monat |
Jahr |
Beitragsbemessungsgrenze allgemeine Rentenversicherung und Arbeitslosenversicherung |
EUR 8.450 |
EUR 101.400 |
Beitragsbemessungsgrenze knappschaftliche Rentenversicherung |
EUR 10.400 |
EUR 124.800 |
Versicherungspflichtgrenze Kranken- und Pflegeversicherung |
EUR 6.450 |
EUR 77.400 |
Beitragsbemessungsgrenze Kranken und Pflegeversicherung |
EUR 5.812,50 |
EUR 69.750 |
Bezugsgröße in der Sozialversicherung |
EUR 3.955 |
EUR 47.460 |
Vorläufiges Durchschnittsentgelt für 2026 in der Rentenversicherung |
EUR 51.944 |
|
Endgültiges Durchschnittsentgelt für 2024 in der Rentenversicherung |
EUR 47.085 |
Die dargestellte Anpassung wird von der Bundesregierung durch Rechtsverordnung vorgenommen. Ein Bundestagsbeschluss ist somit nicht erforderlich. Die notwendige Zustimmung des Bundesrats zu der Verordnung ist aufgrund der vorgegebenen Berechnung zu erwarten. Dann kann die Verordnung planmäßig zum 1. Januar 2026 in Kraft treten.
Verfasst von Lars Mohnke.